Satzung

 

der Evangelischen Gemeinschaft Weidenhausen e. V.

vom 26. März 1965

in der Fassung vom 22. März 2011


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Evangelische Gemeinschaft Weidenhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Weidenhausen.

 

§ 2 Vereinszwecke und deren Verwirklichung

I.  Der Verein bekennt sich zu dem Glauben an die göttliche Inspiration und Unfehlbarkeit der Bibel und daraus folgend insbesondere zu dem Glauben an den dreieinigen Gott, an den stellvertretenden Opfertod Jesu Christi für alle Menschen, damit diese nicht zur Verdammnis, sondern zum ewigen Leben auferstehen und an die Verbindlichkeit des Missionsbefehls Mt. 28, 18- 22.

II. Der Verein sieht seine wesentliche Aufgabe in der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus und in der Förderung biblischer Lehre, damit die, die Gottes Wort hören, sich bekehren und beginnen, Jesu Vorbild zu folgen und danach zu handeln. Neben der Pflege des persönlichen Glaubenslebens dient die Gemeinschaft dazu, einander zu ermutigen und das christliche Gemeinschaftsleben nach den Richtlinien des Wortes Gottes zu fördern (Apostelgeschichte 2, 42 und Epheser 4, 12-16), ferner der tätigen Liebe an Kranken und Bedürftigen im Sinne von § 53 Nr. 1 AO und der Förderung der Mission im Sinne Jesu und der Apostel.

III. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem

1. der gemeinsame Gottesdienst, das gemeinsame Gebet und die Feier des Abendmahls,

2. das gemeinsame Lesen und Lernen des Wortes Gottes,

3. der Dienst der Seelsorge an Kranken und Bedürftigen, sowie der Dienst für die Innere und Äußere Mission,

4. biblisches Wissen altersgerecht an Kinder und Jugendliche in Kindergottesdienst und CVJM weiterzugeben,

5. die Verbreitung christlicher Schriften,

6. die finanzielle Unterstützung von Missionaren bzw. steuer-begünstigten Missionsgesellschaften,

7. die Zusammenarbeit mit anderen christlichen Gemeinden und Gemeinschaften, deren Bekenntnis und deren Handeln dem Bekenntnis unter § 2 Abs. 1 dieser Satzung entsprechen.

 

 

 

§ 3 Steuerliche Vorschriften

I.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

III. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

I.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die

1. sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennt und an seinem Leben teilnimmt und die Gottes Wort Richtschnur ihres Lebens sein lässt,

2. die Satzung des Vereins anerkennt,

3. das 14. Lebensjahr vollendet hat.

II.  Der Antrag auf Mitgliedschaft kann bei dem Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter gestellt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Nachdem der Gemeinschaftsvorstand die Aufnahme eines neuen Mitglieds bestätigt hat, wird es in einem Gottesdienst oder in einer Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen.

III. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus der EG, der jederzeit zulässig ist. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ferner endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds, durch förmlichen Ausschluss seitens des Vorstandes oder im Falle der Auflösung des Vereins.

IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig durch Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

 1. sein Verhalten im Widerspruch zur Satzung des Vereins steht,

 2. es trotz Bemühens im Bekenntnis und in der Tat die Grundsätze des Vereins verleugnet oder wenn es ungeachtet mehrfacher brüderlicher Ermahnung einen anstößigen Lebenswandel führt.

V. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

VI. Nichtmitglieder können über die verschiedenen Gruppen und Veranstaltungen am Vereinsleben teilnehmen.

 

§ 5  Finanzierung

Der Verein bringt die für die Arbeit erforderlichen Mittel ausschließlich durch freiwillige Spenden auf.

 

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

 1.  des Vorstandes

 2. der Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

I. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

II. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens aber 5 gewählten Mitgliedern, nämlich

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer,

3. dem Kassenwart,

4. bis zu 2 Beisitzern, deren Geschäftsbereich je nach Bedarf durch den Vorstand festgelegt wird.

III. Dem Vorstand gehört als „geborenes“ Mitglied zusätzlich stets mindestens einer der Pastoren des EG-Gebietes Hüttenberg an.

IV. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mittels Stimmzettel in folgender Reihenfolge gewählt: Zunächst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer, anschließend der Kassenwart und schließlich der oder die Besitzer. Erforderlich ist für die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes eine Mindeststimmenzahl von einem Drittel der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, besteht dann noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

V. Jedes Vorstandsmitglied scheidet turnusgemäß nach 3 Jahren aus. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden, der Vorsitzende soll – außer in begründeten Ausnahmefällen - jedoch höchstens einmal wieder gewählt werden. Mit der Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder.

Gewählt werden kann jedes Mitglied nach Erreichen des 21. Lebensjahres. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass es Mitglieder sind, die regen Anteil am Gemeindeleben nehmen (Galater 2,2).

Scheidet ein Mitglied während seiner Dienstzeit aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

VI. Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

VII. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein nach innen und außen zu leiten, wobei das unter § 2 der Satzung über Zweck und Aufgabe des Vereins Ausgeführte maßgeblich ist.

Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Er nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:

1. Die Verwaltung und Verwendung der Gelder und des Vermögens,

2. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 5.2 und 4),

3. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.

Der Vorsitzende ist hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen und repräsentiert die Gemeinschaft nach außen.

Der Vorstand kann über die Art und Weise der Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss entscheiden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich, bei Verhinderung des Vorsitzenden die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

VIII. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsangehöriger im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der allein sie stimmberechtigt sind.

II. Die Mitgliederversammlung leitet zusammen mit dem Vorstand den Verein.

III. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres statt. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

1. die Geschäfts- und Kassenberichte entgegen zu nehmen,

2. den Vorstand und Kassenwart zu entlasten,

3. den Vorstand zu wählen.

V. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

VI. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit sich in der Aussprache keine Einstimmigkeit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Versammlung.

VII. Über die Form der Abstimmung entscheidet der Leiter der Versammlung mit Ausnahme der Vorstandswahlen (vgl. § 7 Abs. 4). Der Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Ist ein Vorstand nicht vorhanden, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter für die betreffende Sitzung. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. Für die Einberufung und das Stimmrecht gelten die Regelungen unter § 8.

 

§ 10 Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

 

§ 11 Zweckbindung des Vermögens

I. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Gesellschaft für Deutschland e. V. mit Sitz in Radevormwald, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2011 in Kraft.

 

 

 

Ev. Gemeinschaft Weidenhausen e. V.

Weidenborn 6 a

35625 Hüttenberg

Weidenhausen

 

 Gemeindefreizeit...
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 ...und ein Teil unseres Vorstands
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Unsere Pastoren Stefan Mehlhorn...
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... und Christian Linde
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